Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen der/des Reisebüro :
Reisebüro Flugpoint Reisevermittlungs- und -veranstaltungs GmbH
Ludwig Hartmann-Weg 16
D-67161 Gönnheim
Telefon: 06322 -949952
flugpoint@t-online.de
Gf Peter Barth
HRB Ludwigshafen 66807
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- Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
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wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub mit
uns organisieren möchten. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise
geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem
Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von
verbundenen Reiseleistungen.
Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte
Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter
oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen
bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer
Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um
die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder
Leistungserbringer zustande zu bringen.
Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich
unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von
Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie
des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist
zu unterscheiden zwischen
- der Vermittlung einer Pauschalreise,
nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in diesem
Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil
A dieser Geschäftsbedingungen.
- der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
- der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.
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- Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
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Die Vorschriften dieses Teils A über die
Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der
Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem
Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher
Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
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- 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
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1.1. Mit der Annahme des
Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen
dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die
Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme
bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur
Reisevermittlung dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten
Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit dieser getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise-
oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne
besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf
gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund
internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen.
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- 2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden
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2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter
dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur
fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit
Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2.2.
Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt,
Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich
der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler
wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des
Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur
Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung,
entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder
der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
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- 3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
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3.1. Auf Basis dieser
Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den
Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach
Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht,
wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen
dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu
deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an
den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht
zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet
der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein
besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler
bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und
sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs.
1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom
Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung
an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas
anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für
die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch
nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder
für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu
übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche
Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
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- 4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
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4.1. Übernimmt der Reisevermittler
entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als
Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt:
Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche
Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden
Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten
oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur
Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die
elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung
durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.2. Zur
Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern,
wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur
gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.3. Der
Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn
die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen
Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht
worden sind.
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- 5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
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5.1. Der Vermittler ist berechtigt,
Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der
vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam
zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und
rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche
gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den
Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
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- 6. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
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6.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr.
2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu
unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten
Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel
der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
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die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
- die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als
Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die
Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
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- 7. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
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7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den
Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen
des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die
dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte
Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte
Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung
durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des
Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
hat.
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- 8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
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8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler
oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren
Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen
Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die
vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
- Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
- Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit,
als dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der
Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht
hätte.
- Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt
unberührt.
8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den
Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im
Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
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- 9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
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Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den
Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers
zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
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- 10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
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10.1. Der Reisevermittler weist auf die
Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch
der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann.
Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland
auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
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- 11. Haftung des Reisevermittlers
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11.1. Soweit der Reisevermittler eine
entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstaltern.
11.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB
oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von
den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
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- 12. Verbraucherstreitbeilegung
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Der Reisevermittler weist im Hinblick auf
das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der
Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung
dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für
den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler
die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der
Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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- Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem.
§ 651w BGB
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Die Vorschriften dieses Teils B über die
Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der
Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber
informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim
Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene
Reiseleistungen vermittelt werden.
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- 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
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1.1. Mit der Annahme des
Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem
Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen
keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten
ausschließlich die, mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere -
soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen
Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
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2.1. Der Vermittler verbundener
Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für
Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass
diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem
Vermittler selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter
Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
- Reiseleistungen ausfallen oder
- der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter
Leistungserbringer nachkommt.
2.2. Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener
Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter
Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in
klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines
entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den
Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an
den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung
leistet.
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- 3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
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3.1. Auf Basis dieser
Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den
Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung
durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die
vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart
wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt
übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich
Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu
vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im
Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
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- 4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
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4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden
über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag
ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende
Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem
Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen
Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht
bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten
sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen
Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des
Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung
nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des
Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den
Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
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- 5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
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5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr.
2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu
unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten
Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel
der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
- die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
- die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als
Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die
Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
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- 6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
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6.1. Der Vermittler ist berechtigt,
Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der
vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam
zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und
rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
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- 7. Vergütungsansprüche des Vermittlers
-
7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte
bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der
Vermittlungsbedingungen gilt:
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Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
- Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser
Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu
bezahlenden Serviceentgelte.
- Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des
Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer
Flugbuchung auf der Website werden dem Kunden innerhalb des
Buchungsprozesses, d.h. vor Abschluss der Buchung, explizit mitgeteilt
bzw. eindeutig ausgewiesen und sind im Endpreis enthalten.
- Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden
Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem
Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den
Auftraggeber.
7.2. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
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- 8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
-
8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den
Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des
vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem
Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf
die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden
nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im
Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand.
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- 9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
-
9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler
oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren
Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen
Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die
vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
-
Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
- Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als
dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der
Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
- Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur
Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von
Ziffer 9 unberührt.
9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler
auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
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- 10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
-
10.1. Ansprüche müssen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich
aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend
gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch
Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit
der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber
dem Vermittler, als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen
will.
10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm
bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
10.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein -
die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung
über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
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- 11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
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11.1. Der Vermittler weist auf die
Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch
der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
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- 12. Haftung des Vermittlers
-
12.1. Soweit der Vermittler eine
entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Leistungserbringern.
12.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
12.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB
und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
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- 13. Verbraucherstreitbeilegung
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- Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler
verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber
in geeigneter Form.
- Der Vermittler verweist für alle Verträge über
Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden,
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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- Teil C: Regelungen bei
der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder meh-reren
Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des §
651w BGB darstellen.
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- 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
-
1.1. Mit der Annahme des
Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem
Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von
Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner
bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit
diesem, getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
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- 2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
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2.1. Auf Basis dieser
Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den
Vermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung
durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die
vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart
wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt
übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich
Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu
vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im
Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
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- 3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
-
3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden
über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag
ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende
Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem
Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen
Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht
bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten
sind.
3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen
Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers
besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der
Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den
Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in
Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des
Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den
Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
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- 4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
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4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr.
2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu
unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten
Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel
der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
- die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
- die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als
Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die
Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
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- 5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
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5.1. Der Vermittler ist berechtigt,
Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der
vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam
zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und
rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
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- 6. Vergütungsansprüche des Vermittlers
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6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte
bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen
gilt:
- Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise
der Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein
sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
- Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser
Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu
bezahlende Serviceentgelte.
- Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des
Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer
Flugbuchung auf der Website werden dem Kunden innerhalb des
Buchungsprozesses, d.h. vor Abschluss der Buchung, explizit mitgeteilt
bzw. eindeutig ausgewiesen und sind im Endpreis enthalten.
- Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden
Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem
Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den
Auftraggeber.
6.2. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
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- 7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
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7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den
Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des
vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem
Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf
die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden
nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im
Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand.
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- 8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
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8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler
oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren
Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen
Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die
vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung
von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
- Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
- Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als
dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der
Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
- Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt
unberührt.
8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur
Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von
Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler
auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
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- 9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermit-telten Leistungserbringern
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9.1. Ansprüche müssen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich
aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend
gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch
Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit
der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber
dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen
will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm
bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
9.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein -
die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung
über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
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- 10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
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10.1. Der Vermittler weist auf die
Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch
der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
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- 11. Haftung des Vermittlers
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11.1. Soweit der Vermittler eine
entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden
Leistungserbringern.
11.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
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- 12. Verbraucherstreitbeilegung
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Der Vermittler weist im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler
nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen für den
Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die
Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
- Reisebüro Flugpoint Reisevermittlungs- und -veranstaltungs GmbH
Ludwig Hartmann-Weg 16
D-67161 Gönnheim
Telefon: 06322 -949952
flugpoint@t-online.de
Gf Peter Barth
HRB Ludwigshafen 66807
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